Einfach und effektiv
gegen Falschparker
aus Deutschland!
Rechtliche Informationen
Parkplätze sind nicht nur in der Innenstadt begehrt und oftmals Mangelware. Manche Autofahrer nehmen es deshalb manchmal nicht so genau und stellen ihr Fahrzeug kurzerhand auf fremden Privat- oder Kundenparkplätzen, direkt vor Garagen oder Einfahrten ab.
In diesen Situationen ist guter Rat teuer – im wahrsten Sinne des Wortes.
Was nicht funktioniert:
Den Parkplatzdieb mit dem eigenen Fahrzeug zuparken oder blockieren
Auf keinen Fall sollte man den Falschparker „einsperren” oder „zuparken”, sich also mit dem eigenen Fahrzeug so vor oder hinter ihn stellen, dass er nicht mehr wegfahren kann. Das kann von einem Gericht als eine strafbare Nötigung gewertet werden.
Die Polizei rufen
Die Polizei kann und wird leider nicht helfen, wenn jemand den privaten Parkplatz oder Kundenparkplatz unberechtigt nutzt. Wie der Name schon sagt, ist das widerrechtliche Nutzen eines Privatparkplatzes nämlich keine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat, sondern eine zivilrechtliche, also rein private Beeinträchtigung. Die Polizei hält sich aus dieser „Privatsache” heraus.
Den Falschparker abschleppen lassen
Zwar gehört nach §344 1.Satz AGBG auch das Recht, "sich in seinem Besitze zu schützen und im Falle, dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben", zu den Rechten des Besitzes, allerdings besteht das Recht auf Selbsthilfe nur subsidiär und nur dann, wenn andernfalls ein unwiderbringlicher Schaden gem. §458 ZPO (Österreich) droht. Darunter fallen leider nicht die Nachteile, die sich zwangsläufig aus der Dauer eines notwendigen Gerichtsverfahrens ergeben. Wer dennoch zur Selbsthilfe greift, begeht zusammen mit dem Abschleppunternehmen unter Umständen seinerseits eine Besitzstörung gegenüber dem Fahrzeugbesitzer.
Die wirksamste und risikoärmste Alternative ist die anwaltliche Unterlassungsaufforderung.
Dabei wird der Falschparker per anwaltlichem Schreiben aufgefordert, das Falschparken zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Fall, dass er trotz Unterlassungserklärung doch noch einmal den Stellplatz oder Parkplatz unbefugt nutzt oder die Einfahrt blockiert, ist er verpflichtet, eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten muss der Falschparker vollständig erstatten.
Gleichzeitig wird mit dem außergerichtlichen Vergleichsangebot noch eine Pauschale für Ihren Aufwand eingefordert, da die Gesamtsumme für den Falschparker immerhin noch deutlich günstiger ist, als es auf die Besitzschutzklage und gegebenenfalls anschließend noch notwendige, weitere Unterlassungs- bzw. Schadensersatzklage ankommen zu lassen.
Die gesetzliche Grundlagen
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf Ihrem Grundstück ist eine Störung des ruhigen Besitzes gemäß § 339 ABGB.
Gegen diese Besitzstörung steht ihnen das Recht zu, einen vollstreckbaren Titel zur Vermeidung einer erneuten Störung zu erwirken. Hierfür besteht das Verfahren der Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO (Österreich).
Um dieses Verfahren aber zu vermeiden, ist es üblich, vor Erhebung der Klage der Gegenseite ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Hierbei wird die Gegenseite aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen pauschalen Schadensersatzbetrag zu erstatten. Dieses Angebot ist für den Falschparker die Möglichkeit, die Angelegenheit unkompliziert und zügig zu erledigen. Darüber hinaus spart er sich dadurch die deutlich höheren Kosten des Gerichtsverfahrens.
Da die Besitzstörung in Österreich begangen wurde, findet auf die Angelegenheit ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. In diesem Fall sind dies insbesondere § 339 ABGB (Störung des ruhigen Besitzes) und § 454 ff ZPO (Besitzstörungsklage).
Örtlich zuständig für die Besitzstörungsklage ist gemäß § 81 JN – Jurisdiktionsnorm das Gericht, in dem sich das betroffene Grundstück befindet. Die Besitzstörungsklage würde daher vor einem österreichischen Gericht erhoben werden. Eine Vollstreckung des österreichischen Urteils ist in Deutschland unproblematisch möglich.
Nach ganz herrschender österreichischer Rechtsprechung ist für die begangene Besitzstörung grundsätzlich der Zulassungsbesitzer/Fahrzeughalter verantwortlich. Es kann dem im Besitz Gestörten nämlich nicht zugemutet werden, „zeitraubende, kostenaufwändige Erhebungen darüber zu pflegen, wer allenfalls - anstatt des Halters - das Fahrzeug, mit dem die Besitzstörung begangen wurde, dorthin gebracht haben könnte“ (ZB LGZ Wien 30.12.1988, 42 R 517/88, ZVR 1990/100).
Falls jedoch nicht der Zulassungsbesitzer/Fahrzeughalter, sondern jemand anderes mit dem Fahrzeug ihr Grundstück meines Mandanten befahren hat, gebe ich dem Zulassungsbesitzer/Fahrzeughalter die Gelegenheit, diese Person mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Anschließend werden die Ansprüche dann gegen den tatsächlichen Lenker/Fahrer geltend gemacht.
Es ist unerheblich, dass der Falschparker ihren Besitz möglicherweise nicht absichtlich gestört hat, da es nur darauf ankommt, dass er bei entsprechender Sorgfalt hätten erkennen können, dass er unbefugt in fremde Rechte eingreift. Auch, falls der Wohnort des Falschparkers weit von ihrem Grundstück entfernt liegt, besteht gemäß österreichischer Rechtsprechung generell die notwendigen Wiederholungsgefahr, da trotzdem selbstverständlich die Möglichkeit besteht, dass der Falschparker jederzeit wieder an den Ort der Störung nach Österreich zurückkommen kann. Daher wird auch bei ausländischen Touristen die Wiederholungsgefahr angenommen (LGZ Wien 10.08.1994, 40 R 262/94, ZVR 1995/114).
Die Wiederholungsgefahr wird bereits nach einer einmaligen Besitzstörung vermutet, da laut österreichischer Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass jemand, der einen unbefugten Eingriff vorgenommen hat, zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt ist.